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Vereinssatzung
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Pro Waldfriedhof Pivitsheide V.H. eV“.
Der Verein hat seinen Sitz in Detmold / Pivitsheide V.H.
§ 2
Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Bewirtschaftung der Friedhofskapelle auf dem Waldfriedhof Pivitsheide V.H. und die Pflege der Grünflächen auf dem genannten Friedhof. Der Verein ist im Register beim Amtsgericht einzutragen
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, durch besondere Gewährung von Vorteilen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag, der an den Vorstand gerichtet wird. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 5
Beiträge
Die Mitglieder sind verpflichtet jährliche Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Über die Höhe und Fälligkeit des Betrages beschließt die Mitgliederversammlung. Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung innerhalb einer gesetzten Frist nicht nachkommen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
§ 7
Organe
Die Organe des Vereins sind:
- - die Mitgliederversammlung
- - der Vorstand
Der Vorstand kann für die Erledigung bestimmter Aufgaben oder zur Unterstützung seiner Arbeit einen Beirat einsetzen. Der Beirat besteht aus Personen, die vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Beirat kann zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden.
§ 8
Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung zwei Wochen im Voraus. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben von der Entscheidung unberücksichtigt.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- - Bestimmung von Anzahl und Funktion weiterer nicht vertretungsberechtigter Mitglieder des Vorstandes, sowie Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes.
- - Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt.
- - Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins.
- - Bestimmung der Anzahl und Wahl der Kassenprüfer und Entgegennahme deren Berichts.
- - Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeträge.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
§ 9
Vorstand
Der vertretungsberechtigte Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus:
- - der/dem Vorsitzenden
- - der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitglieder-versammlung zugewiesen sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit bestimmte Sachverhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 10
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.
- §11
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Kindergärten des Ortsteils Pivitsheide V.H. und den Förderverein der Hasselbachschule zu jeweils gleichen Teilen, soweit nicht die Vermögensübertragung im Bereich der Friedhofspflege im Sinne der Gemeinnützigkeit möglich ist. Mit der Zweckbestimmung, dass diese Mittel im Sinne der Gemeinnützigkeit angelegt werden.
Erstellt am 11. April 2007
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